1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
2. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
3. Der Vertrag beinhaltet nur die Punkte, die bei Auftragserteilung besprochen wurden und bekannt waren. Alle Mehrkosten durch Auftragserweiterungen/-änderungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Erweiterungen bzw. Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden.
1. Die Arbeitsleistung des Fotografen wird entweder in einem Stunden- oder Tagessatz, einer vereinbarten Pauschale oder einem Stückpreis in Rechnung gestellt.
2. Für Layout- und Präsentationsaufnahmen werden keine Preisreduktionen gewährt. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind; u. a. Witterungslage bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Zustand der Produkte, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber unterliegt. Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggeber sowie höhere Gewalt. Ebenso gehen Geschmacksdifferenzen zwischen Auftraggeber und Bevollmächtigten nicht zu Lasten des Fotografen.
3. Fällt aus einem dieser Gründe ein Fototermin kurzfristig (2 Tage vor Arbeitsbeginn) aus, so hat der Fotograf Anrecht auf ein Ausfallhonorar von mindestens 50% der Tagespauschale.
4. Müssen Aufnahmen wegen schlechten Wetters auf einen neuen Termin verschoben werden, berechnet der Fotograf lediglich jene Drittkosten, die sich nicht mehr vermeiden ließen. Muss auch der neu vereinbarte Termin verschoben werden, ist der Fotograf berechtigt, als Entgeld für die zur Verfügung gehaltene Arbeitszeit die Hälfte des vereinbarten Honorares zu den angefallenen Drittkosten zu verlangen. Bei jeder weiteren Verschiebung des Aufnahmetermines steht dem Fotograf das volle Honorar zu. Eine Wetter-Risikoversicherung ist Sache des Auftraggebers, soweit nicht anders vereinbart.
5. Falls Fotomodelle nicht durch den Auftraggeber direkt gestellt werden, ist der Fotograf gerne bereit, in seinem Namen und auf seine Rechnung die erforderliche Buchung vorzunehmen. Die Modelle werden nach erbrachter Arbeitsleistung honoriert und die verauslagten Honorare inkl. Spesen und evtl. Versicherungen in Rechnung gestellt. Im übrigen sei auf das Recht des Modells an eigenem Bild hingewiesen! Wo, wie und für welche Zeitspanne die Modellaufnahme verwendet werden kann, hängt in jedem Einzelfall von der mit dem Modell bzw. der Agentur getroffenen Vereinbarung ab.
6. Besprechung im Sinne konzeptioneller oder organisatorischer Mitarbeit des Fotografen werden auf Basis von 50% des Aufnahme-Honorarsatzes berechnet.
7. Modellbeschaffung, Testaufnahmen, Locationsuche wird mit 50% Aufnahmehonorarsatzes berechnet. Die Überwachung aufwendiger Auf- und Abbauten wird mit 50% des Aufnahmehonorarsatzes berechnet. Reisekosten werden in Reisetagen beglichen und zwar auf Basis von 50% des Aufnahmehonorarsatzes. Autokosten werden separat berechnet.
8. Styling, d. h. das Beschaffen und Zurückbringen von Requisiten und Aufnahmeassistenz, werden nach Zeitaufwand berechnet.
9. Sofern der Fotograf zur Erstellung von Aufnahmen freie Mitarbeiter (Köche, Schreiner, Maler etc.) benötigt, schließt er die erforderlichen Verträge mit Dritten in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Auftraggebers ab.
1. Die Zahlung der Rechnung hat 14 Tage nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Übersteigt das zu erwartende Auftragsvolumen den Betrag von 5.000,- Euro, so ist der Auftagnehmer berechtigt, noch vor Beginn der Arbeiten eine Akontozahlung in Höhe von 40% des zu erwartenden Rechnungsbetrages zu verlangen.
2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1. Die vereinbarten Ablieferungstermine sind unverbindlich, ihre Überschreitung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Nach Überschreitung der Frist kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat. Die Geltendmachung irgendwelcher Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen.
1. Das Eigentum an den gelieferten Materialien, Immaterialien sowie das Copyright verbleibt dem Fotografen als Sicherheit für sämtliche – auch bedingte oder befristete – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung.
2. Das Copyright des Fotografen ist mit dem Honorar im Rahmen des vereinbarten Verwendungszweckes für den Auftraggeber abgegolten. Hiervon ausgenommen sind bei Auftragserteilung nicht erwähnte Verwendungszwecke, insbesondere auch, wenn Modellhonoraransprüche davon betroffen sind.
1. Beanstandungen, gleich welcher Art, kann der Auftraggeber nur innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt der Aufnahmen geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Fotos als auftragsgemäß angenommen. Berechtigte Mängelrügen werden kostenfrei innerhalb einer angemessenen Frist behoben. Eine weitere Haftung, Schadenersatz oder sonstige Ersatzansprüche über den Auftragswert hinaus sind ausgeschlossen. Die Haftung des Fotografen für zur Verfügung gestellte Modelle und Fotomaterialien ist ebenfalls ausgeschlossen.
2. Wird dem Fotografen die freie Gestaltung eines Auftrages überlassen, sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, der Auswahl der Modelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen fotografischen Mittel ausgeschlossen.
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des Fotografen.
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.
2. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
3. Der Vertrag beinhaltet nur die Punkte, die bei Auftragserteilung besprochen wurden und bekannt waren. Alle Mehrkosten durch Auftragserweiterungen/-änderungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Erweiterungen bzw. Änderungen müssen schriftlich bestätigt werden.
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Porto, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch verursachten Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet.
3. Materialkosten, wie Farbkopien, Computerausdrucke, Datenfernversand oder Datenabspeicherung auf Dateiträger wie CD-ROM etc., die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
1. Die Zahlung der Rechnung hat 14 Tage nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Übersteigt das zu erwartende Auftragsvolumen den Betrag von 5.000,- Euro, so ist der Auftagnehmer berechtigt, noch vor Beginn der Arbeiten eine Akontozahlung in Höhe von 40% des zu erwartenden Rechnungsbetrages zu verlangen.
2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3 nicht nachgekommen ist.
3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streit, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
1. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware oder übertragene Nutzungsrechte sowie Layout oder Reinzeichnungsunterlagen jeglicher Art bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
4. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers (Absatz d) – an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
5. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
6. Bei Be– oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
7. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersanden Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Reinlayouterklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Reinlayouterklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb von 6 Tagen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung verlangen). Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
6. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
7. Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg setzt sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
2. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeiteten Erzeugnisses.
3. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material). Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
2. Vom cdb-Atelier gelieferte Bilder, Grafiken, Texte etc. sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch das cdb-Atelier gestattet.
1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien / Daten, insbesondere offene Dateien, herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass ihm Datenträger, Dateien / Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
2. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Auftragnehmers verändert werden.
3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien / Daten (online / offline) trägt der Auftraggeber.
4. Der Auftragnehmer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien / Daten. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien / Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HBG ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben den Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.